Satzung
Inhalt
- §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- §2 Zweck des Vereins
- §3 Gemeinnützigkeit
- §4 Erwerb der Mitgliedschaft
- §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- §7 Mitgliedsbeiträge
- §8 Organe des Vereins
- §9 Vorstand
- §10 Zuständigkeiten des Vorstandes
- §11 Amtsdauer des Vorstandes
- §12 Beschlussfassung des Vorstandes
- §13 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung
- §14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- §15 Vereinsordnungen
- §16 Auflösung des Vereins
- §17 Vermögensbindung
- §18 Errichtung und Inkrafttreten
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Muhbar“
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 33161 Hövelhof
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein „Muhbar“ mit Sitz in 33161 Hövelhof verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Gemeinde Hövelhof, insbesondere der Kulturscheune/ Marstall (MuhBar) und dem Schlossgarten.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
- Mit dem Antrag erkennt der*die Bewerber*in für den Fall seiner*ihrer Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem*der Antragsteller*in mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monaten zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
- Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und den Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben
- Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und sind in der Finanzordnung festgeschrieben.
- Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.
- Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem*der 1. Vorsitzenden, dem*der 2. Vorsitzenden, dem*der Schatzmeister*in und dem*der Schriftführer*in.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, dem*der 1. Vorsitzenden und dem*der 2. Vorsitzenden, vertreten.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§9 Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§10 Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
§11 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den*die 1. Vorsitzende*n, bei dessen*deren Verhinderung durch den*die 2. Vorsitzende*n; schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es.
- Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des*der Leiters*in der Vorstandssitzung.
- Die Vorstandssitzungen leitet der*die 1. Vorsitzende, bei dessen*deren Verhinderung der*die 2. Vorsitzende.
- Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer*innen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§12 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Genehmigung der Jahresrechnung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Berufung/Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes
- Die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre E-Mail-Adresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und Abgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Achtel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
- Die Mitgliederversammlung wird von der*dem 1. Vorsitzenden, bei dessen*deren Verhinderung vom*von der 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine*n Leiter*in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der*die Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem*der jeweiligen Versammlungsleiter*in und dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Jedem Vereinsmitglied ist eine Abschrift des Protokolls zu übersenden.
§14 Vereinsordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen hiervon ist die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.
§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 (7) festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren*innen des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§16 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische junge Gemeinde Diözesanverband Paderborn e. V., die es unmittelbar für die Unterstützung der KjG Hövelhof zu verwenden hat.
§17 Errichtung und Inkrafttreten
- Vorstehende Satzung wurde am 10.07.2020 errichtet.
- Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
Hövelhof, 10.07.2020